Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der OPUS-media Bild & Ton GmbH
1 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.1 Der Kunde unterstützt OPUS MEDIA bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen. Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird OPUS MEDIA hinsichtlich der von OPUS MEDIA zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
1.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
1.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, OPUS MEDIA im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o. Ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese OPUS MEDIA umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbarem, möglichst digitalem Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass OPUS MEDIA die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
1.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
2 Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von OPUS MEDIA tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. OPUS MEDIA hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn OPUS MEDIA aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
3 Termine
3.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von OPUS MEDIA nur durch deren Geschäftsführer zugesagt werden.
3.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat OPUS MEDIA nicht zu vertreten und berechtigen OPUS MEDIA, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4 Leistungsänderungen
4.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von OPUS MEDIA zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber OPUS MEDIA äußern. OPUS MEDIA behält sich vor, die gewünschten Änderungen vorzunehmen, sofern für den dadurch bedingten Mehraufwand einschließlich der Auswirkungen auf die Vergütung und etwaige Termine entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
4.2 OPUS MEDIA ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von OPUS MEDIA für den Kunden zumutbar ist.
4.3 Die Möglichkeit zur Nachbesserung in angemessener Zeit bleibt ungeachtet dieser Regelungen bestehen. Der Kunde wird dies bei Vereinbarung der Fristen und Termine entsprechend berücksichtigen.
5 Vergütung
5.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von OPUS MEDIA mehr als 50 km beträgt. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann OPUS MEDIA eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Drittauftragswertes erheben.
5.2 Die Vergütung von OPUS MEDIA erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der in Rechnung gestellt wird. Soweit nicht abweichendes vereinbart ist, sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von OPUS MEDIA, die auf Nachfrage mitgeteilt werden, maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes. OPUS Media ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von OPUS MEDIA erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind stets unverbindlich.
5.3 Alle Preisangaben von OPUS MEDIA und vertraglich vereinbarte Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6 Rechte
6.1 OPUS MEDIA gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software, Musik oder Video/Film Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69d und 66 e des Urheberrechtsgesetzes.
6.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonstwie auch zu privaten Zwecken zu verwerten.
6.3 Bis zum vollständigen Ausgleich der Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. OPUS MEDIA ist berechtigt, bei Verzug des Kunden mit seiner Leistungspflicht den Einsatz und die Nutzung der erbrachten Leistungen zu widerrufen.
7 Schutzrechtsverletzungen
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf OPUS MEDIA- unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.
8 Rücktritt
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn OPUS MEDIA diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
9 Haftung
9.1 OPUS MEDIA haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für bloße Fahrlässigkeit haftet OPUS MEDIA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
9.2 Die Haftung ist im Falle bloßer Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes.
9.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet OPUS MEDIA nicht. Der Kunde ist verpflichtet, für alle an OPUS MEDIA überlassene Daten und/oder Programme, einschließlich Masterbänder geeignete Datensicherungen vorzuhalten bzw. durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
9.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von OPUS MEDIA.
10 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von OPUS MEDIA abzuwerben oder ohne Zustimmung von OPUS MEDIA anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von OPUS MEDIA der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
11 Geheimhaltung, Presseerklärung
11.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
11.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt geschlossener Verträge und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
11.3 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben. Dies gilt nicht, wenn die andere Vertragspartei ein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend macht.
12 Sonstiges
12.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
12.3 OPUS MEDIA darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. OPUS MEDIA darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde macht ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
13.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.5 Gerichtsstand ist der Sitz von Frankfurt am Main.
